AGB Personalvermittlung mit Arbeitgeber
1. Geltung
1.1. ToniWork schließt mit dem Auftraggeber als (potentiellem) Arbeitgeber einen Vertrag über Personalvermittlung ab.
1.2. Maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien ist jener Vertrag einschließlich dieser AGB.
1.3. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn ToniWork ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftraggeber auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
2. Vermittlung von Arbeitskräften
2.1. Der Arbeitgeber beauftragt ToniWork, ihm ausländische Arbeitnehmer, insbesondere nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz, zur Beschäftigung in Deutschland zu vermitteln.
2.2. ToniWork stellt dem Arbeitgeber nach eigener Vorauswahl die Daten und Unterlagen des Bewerbers zur Verfügung.
3. Mitwirkung und Pflichten des Auftraggebers
3.1. Dem Auftraggeber obliegt, an Verfahren zur Fachkräfteeinwanderung so mitzuwirken, dass der Zweck erreicht wird.
3.2. Die letztgültig Überprüfung, ob ein Bewerber zum Anforderungsprofil des Arbeitgebers passt und ob seine Qualifikation ausreichend ist, obliegt dem Auftraggeber.
3.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, an ToniWork den Arbeitsvertrag mit dem Bewerber zu übersenden, ggf. reicht ein Entwurf. Der Auftraggeber hat ToniWork über alle weiteren Umstände unverzüglich zu informieren, die Auswirkungen auf die Provision haben.
3.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei Vorkenntnis eines Bewerbers unverzüglich ToniWork zu unterrichten und diese unter Beweisantritt darzulegen.
4. Beschleunigtes Verfahren § 81a Aufenthaltsgesetz
4.1. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung wird das Verfahren nach § 81a AufenthG genutzt. Dieses sieht den Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der zuständigen Ausländerbehörde und eine Bevollmächtigung des Arbeitgebers durch den Ausländer vor. Die Ausländerbehörde wird hernach als eine Art Treuhänder tätig und steuert das Verfahren mit den verschiedenen Behörden und Institutionen. Hierbei gelten abgekürzte Fristen. Da die eigentliche Personalvermittlung und das Migrationsverfahren eng miteinander verknüpft sind, wird im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen ToniWork und dem Arbeitgeber folgendes geregelt, um den Fortgang des Verfahrens zu fördern:
4.2. ToniWork wird die Angaben der Beteiligten automatisiert in die vorgesehenen Formulare für das Verfahren nach § 81a AufenthG übernehmen und diese ausgefüllt dem Auftraggeber zur Verfügung stellen.
4.3. Mit Eröffnung des Verfahrens nach § 81a AufenthG ist eine erhöhte Gebühr (derzeit 411,00 EUR) an die Ausländerbehörde zu zahlen. Gegebenenfalls kommen noch weitere Gebühren und Kosten hinzu, etwa für die Anerkennung von Qualifikationen bei IHK, Handwerksammer oder Berufskammern. Diese Gebühren zahlt der Auftraggeber. Gebühren und Kosten, die im Ausland anfallen, trägt hingegen der Bewerber.
4.4. Es steht Auftraggeber und Bewerber frei, untereinander hiervon Abweichendes zu vereinbaren; etwa Erstattung der Kosten (ggf. in Abhängigkeit vom Bestand des Arbeitsverhältnisses und Abtretung (künftiger) Gehaltsansprüche des Bewerbers.
5. Provision
5.1. Der Auftraggeber hat eine einmalige Provision pro vermitteltem Bewerber zu zahlen. Bedingung ist, dass der Auftraggeber einen Arbeitsvertrag mit dem nachgewiesenen Bewerber abschließt und dieser die Arbeitsstelle antritt oder er den Bewerber tatsächlich beschäftigt.
5.2. Die Provision wird jeweils pro Einzelfall fällig, auch wenn sich Auftrag auf die Vermittlung einer Mehrzahl richtet.
5.3. Genannte Provisionssätze verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer zum jeweils gültigen Satz (derzeit 19%).
5.4. Die Provision wird mit Erteilung einer Rechnung fällig und ist ohne Abzüge an ToniWork zu zahlen.
5.5. Die Provision ist auch geschuldet, wenn
· innerhalb eines Jahres nach Nachweis ein Arbeitsvertrag geschossen oder der Bewerber tatsächlich beschäftigt wird;
· der Arbeitsvertrag zwischen dem Bewerber und einem Dritten geschlossen, jedoch der Bewerber tatsächlich im Betrieb des Auftraggebers, etwa im Rahmen von Leiharbeit oder eines Werkvertrags, beschäftigt wird;
· wenn der Auftraggeber einem Dritten, etwa einem mit ihm im Sinne von § 271 HGB verbundenen Unternehmen, die Daten des Bewerbers zugänglich macht und der Bewerber daraufhin im Betrieb des Dritten beschäftigt wird.
5.6. Sofern der Auftraggeber das Arbeitsverhältnis mit dem Bewerber innerhalb von zwei Monaten nach Beginn berechtigterweise aus wichtigem Grund fristlos kündigt, erstattet ihm ToniWork 50% der Provision. Sofern das Arbeitsverhältnis auf eine Dauer von weniger als drei Monaten besteht, erstattet ToniWork dem Auftraggeber 30% der Provision.
6. Gewährleistung
6.1. ToniWork übernimmt keine Garantie oder Gewährleistung für eine erfolgreiche Vermittlung, für Qualität und Güte der Arbeitsleistung des Bewerbers und dafür, dass der Bewerber zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verfügung steht.
6.2. Eine Überprüfung der vom Bewerber gemachten Angaben hinsichtlich seiner fachlichen Eignung obliegt allein dem Auftraggeber.
7. Haftung
7.1. ToniWork haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7.2. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig ist.
8. Kündigung
8.1. Dieser Vertrag kann beiderseits ordentlich mit einer Frist von 9 Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
8.2. Der Anspruch auf Provision bleibt bei einem Nachweis innerhalb der Vertragslaufzeit erhalten, solange der Abschluss eines Arbeitsvertrags oder die Aufnahme einer Beschäftigung innerhalb eines Jahres nach Ende des Vertrags folgt.
9. Datenschutz
9.1. Die Vertragsparteien werden nicht allgemein bekannte Angelegenheiten des jeweils anderen Vertragspartners vertraulich behandeln.
9.2. Der Auftraggeber bewahrt über die persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bewerbers strengstes Stillschweigen. Unterlagen und Daten über den Bewerber dürfen weder Dritten zugänglich gemacht noch vervielfältigt werden, sind streng vertraulich zu behandeln und müssen unverzüglich an den Bewerber zurückgegeben und/ oder gelöscht werden, wenn kein Arbeitsverhältnis zustande kommt.
9.3. Diese Verpflichtungen gelten über die Beendigung des Vertrages hinaus. Weiterhin gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen. ***